Teilnahmebedingungen und Marktordnung für alle Marktveranstaltungen
Rechte und Pflichten der Besucher
- Mit dem Betreten des Geländes erkennt der Besucher die Teilnahmebedingungen des Veranstalters an.
- Das Anfertigen von Film- und Fotoaufnahmen für gewerbliche Zwecke ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Veranstalters verboten.
Rechte und Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Personen üben auf der Veranstaltungsfläche das Hausrecht aus.
Den Anweisungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen
führen zum Ausschluss von der Veranstaltung.
- Der Veranstalter ist berechtigt im Rahmen der §§22,23 des KunstUrhG Film- und Fotoaufnahmen der Marktveranstaltung,
selbst oder durch beauftragte Personen, anzufertigen und für eigene, auch werbliche, Zwecke zu verwenden. Der Aussteller
erklärt sein Einverständnis mit den Aufnahmen der angeboteten Ware und des jeweiligen Standes.
- Bei schlechter Witterung (Sturm, Schnee, Glätte) kann die Veranstaltung abgesagt werden.
Der Veranstalter nennt dann einen Ersatztermin, die Aussteller erhalten wahlweise einen Stand zum neuen Termin, eine Gutschrift oder eine Rückerstattung.
- Darüber hinaus übernimmt der Veranstalter für Terminänderungen oder Ausfälle von Veranstaltungen keine Haftung.
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden jeglicher Art.
Rechte und Pflichten der Aussteller
- Mit dem Betreten des Geländes erkennt der Aussteller die Teilnahmebedingungen des Veranstalters an.
- Mit dem Aufbau des Standes ist der Aussteller verpflichtet, die Standgebühr zu bezahlen. Berechnungsgrundlage
ist immer die längste Seite des Standes.
- Platzreservierungen sind verbindlich und nur gegen Vorkasse möglich. Bereits bezahlte Standgebühren
werden bei Absage bis spätestens Montag, 10:00 Uhr vor dem Markt, vom Veranstalter gutgeschrieben. Für Rückerstattungen wird
eine Bearbeitungsgebühr von 10 (zehn) Euro erhoben.
- Reservierte Plätze, die nicht spätestens 30 Minuten vor dem offiziellen Marktbeginn eingenommen sind, können anderweitig vergeben werden.
- Der Aussteller ist für seinen Standplatz, seinen Verkaufstand und sein Warenangebot in vollem Umfang selbst
verantwortlich. Der Aussteller wird die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften beachten.
- Der Aussteller verpflichtet sich, nach Ende der Veranstaltung seinen Platz sauber und ordentlich zu verlassen.
Der Veranstalter behält sich vor, eine Müllkaution in Höhe von 10,00 Euro zu erheben. Diese wird bei Verlassen
des Platzes zurückerstattet, nachdem der Standplatz auf Sauberkeit überprüft wurde.
Warenangebot
- Sofern ein Aussteller Medien i.S. des §12 Abs. I JuSchG anbietet, ist er verpflichtet diese gem. §12 Abs. II
i.V.m. Abs. I JuSchG mit den zutreffenden USK- und FSK-Kennzeichnungen zu versehen.
- das Anbieten von
- Waffen i.S des §1 des WaffG,
- Kriegspielzeug,
- Uniformen und Uniformteilen aus der Zeit 1933-1945,
- Gegenständen, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S. des §86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB tragen,
- pornographischen Schriften, Gegenständen und Filmen,
- Medikamenten,
- Chemikalien,
- lebenden Tieren,
- Motorfahrzeugen,
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen), edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen, ausgenommen Silberschmuck bis zu einem
Verkaufspreis von 40 Euro sowie Waren mit Silberauflagen,
- Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen i.S. des §56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO
(In Zweifelsfällen und für weitere Informationen wird auf die Deutsche Gemmologische Gesellschaft e.V. verwiesen)
ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Rücksprache mit der Veranstaltungsleitung möglich
Regeln für gewerbliche Aussteller
- Gewerbliche Aussteller müssen entsprechend §§55a-c GewO im Besitz
einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Die in der Reisegewerbekarte eingetragene Person muss selbst am Stand anwesend sein.
Alle angebotenen Warenklassen müssen in der Reisegewerbekarte eingetragen sein. Es darf nur zu den gesetzlichen
Ladenöffnungszeiten verkauft werden.
- Der Aussteller erklärt sich dazu bereit auf Verlangen des Veranstalters seine Reisegewerbekarte vorzulegen.